"Putzfrauensteuer"

Manche nutzen das Schlupfloch schamlos aus

Eine besonders kreative Art der Steueroptimierung: Wie Firmenbesitzer und Verwaltungsräte von der «Putzfrauensteuer» Gebrauch machen. 

Für Hausangestellte gedacht: Im letzten Jahr nutzten fast 54'000 Arbeitgeber das Instrument der sogenannten Putzfrauensteuer

Vor rund zehn Jahren baute Bundesbern Putzfrauen und anderen Hausangestellten eine Brücke aus der Schwarzarbeit in die Legalität, indem die bürokratische Abrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen radikal vereinfacht wurde. Seit 2008 können bestimmte Arbeitgeber ein Arbeits­verhältnis mit einer einzigen Meldung bei der Ausgleichskasse deklarieren. Die Beiträge für AHV, Arbeitslosenversicherung und weitere Abgaben werden mit einer einmaligen Zahlung beglichen. Zudem überweist der Arbeitgeber pauschal 5 Prozent des Lohns als Quellensteuer. Der Vorteil für die Angestellten: Sie kommen unkompliziert in den Genuss des Sozialversicherungsschutzes. Und was sie als Lohn erhalten, ist bereits versteuert, also frei und franko.

Die sogenannte Putzfrauensteuer kommt grundsätzlich gut an: Immer mehr Arbeitgeber nutzen das Instrument, 2015 waren es fast 54'000. Firmenbesitzer und Verwaltungsräte haben eine Möglichkeit entdeckt, Steuern zu sparen. Und manche nutzen das Schlupfloch.

Ein traumhafter Steuersatz

Wie? Das lässt sich an folgendem Beispiel aufzeigen:

In seiner Steuererklärung für das Jahr 2011 weist ein Steuerpflichtiger ein Einkommen von 34'407 Franken aus. Mit 16 weiteren "Putzfrauenjobs" in verschiedenen Unternehmen verdient er nebenher noch 163'880 Franken. Diese Einkünfte werden über das vereinfachte Verfahren abgerechnet - und somit zum Satz von 5 Prozent besteuert. Zum Vergleich: Der ordentliche Steuersatz in diesen finanziellen Sphären liegt zwischen 20 und 30 Prozent. Der Putzfrauentrick kann die Steuerrechnung also um mehrere Zehntausend Franken pro Jahr reduzieren.

Nun stellt sich die Frage, handelt es sich hier um eine übermässige Ausreizung des Systems? Es sind bereits Verfahren am laufen und man darf gespannt sein, wie entschieden wird, ab wann es sich um einen Missbrauch handelt. Vor einem Jahr wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bereits einen steueropti­mierenden Verwaltungsrat in die Schranken.

Wir raten von einer systematischen Anwendung obigen Schlupfloches ab, im Einzelfall kann es aber durchaus Sinn machen.


PS:

Voraussetzungen für das Vereinfachte Verfahren:

·     der einzelne Lohn pro Arbeitnehmenden darf pro Jahr 21 150 Franken nicht
      übersteigen (Eintrittsschwelle 2. Säule);

·     die gesamte Lohnsumme des Betriebes darf pro Jahr 56 400 Franken (doppelte 
      
maximale jährliche Altersrente der AHV) nicht übersteigen;

·      die Löhne des gesamten beitragspflichtigen Personals müssen im vereinfachten
      Verfahren abgerechnet werden;

·      die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen müssen ordnungsgemäss
       eingehalten werden.